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§ 32 Ruhegehaltfähigkeit von Leistungsbezügen
(1) Unbefristete Leistungsbezüge nach § 27 Nr. 1 sowie Leistungsbezüge nach § 27 Nr. 3 sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und mindestens zwei Jahre bezogen worden sind. Befristete Leistungsbezüge nach § 27 Nr. 1 oder 2 sind ruhegehaltfähig, soweit sie für ruhegehaltfähig erklärt wurden und mindestens zehn Jahre bezogen worden sind. Ruhegehaltfähige Leitungsbezüge nach den Sätzen 1 und 2 sind zusammen bis zu einer Höhe von 40 v. H. des jeweiligen Grundgehalts ruhegehaltfähig, dabei wird bei mehreren nebeneinander oder nacheinander bezogenen befristeten Leistungsbezügen der höchste Betrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug berücksichtigt, wenn er mindesten zwei Jahre bezogen wurde. Zur Erfüllung der Fristen nach den Sätzen 1 und 2 werden Zeiten nacheinander bezogener Leistungsbezüge addiert; Zeiten des Bezugs von § 27 entsprechenden Leistungsbezügen bei anderen Dienstherrn können ganz oder teilweise berücksichtigt werden.
(2) Leistungsbezüge nach § 27 können über den Vomhundertsatz nach Absatz 1 Satz 3 hinaus zusammen höchstens für
1. 3 v. H. der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 bis zur Höhe von insgesamt 50 v. H. des Grundgehalts,
2. 3 v. H. der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 bis zur Höhe von insgesamt 60 v. H. des Grundgehalts,
3. 2 v. H. der Inhaber einer Stelle der Besoldungsgruppe W 2 oder W 3 bis zur Höhe von insgesamt 80 v. H. des Grundgehalts für ruhegehaltfähig erklärt werden.
Die Vomhundertsätze nach Satz 1 können in besonders gelagerten Einzelfällen mit Zustimmung des für das Besoldungsrecht zuständigen Ministeriums überschritten werden.
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