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§ 23 Obergrenzen für Beförderungsämter
(1) Die Anteile der Beförderungsämter dürfen nach Maßgabe sachgerechter Bewertung Obergrenzen nicht überschreiten. Dies gilt nicht für die obersten Landesbehörden, für Lehrer und pädagogisches Hilfspersonal an öffentlichen Schulen und Hochschulen und für Lehrkräfte an verwaltungsinternen Fachhochschulen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, zur sachgerechten Bewertung der Funktionen Obergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter durch Rechtsverordnung festzulegen. Dabei sind insbesondere die Besonderheiten der einzelnen Laufbahnen und Funktionen zu berücksichtigen sowie Bestimmungen zur befristeten Überschreitung von Stellenobergrenzen bei organisatorischen Veränderungen zu treffen. Die Festlegung von Stellenobergrenzen für die Staatlichen Rechnungsprüfungsstellen erfolgt im Einvernehmen mit dem Thüringer Rechnungshof.
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