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§ 15 Aufwandsentschädigungen
(1) Aufwandsentschädigungen dürfen nur gewährt werden, wenn und soweit aus dienstlicher Veranlassung finanzielle Aufwendungen entstehen, deren Übernahme dem Beamten oder Richter nicht zugemutet werden kann, und der Haushaltsplan Mittel dafür zur Verfügung stellt. Aufwandsentschädigungen in festen Beträgen sind nur zulässig, wenn auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte oder tatsächlicher Erhebungen nachvollziehbar ist, dass und in welcher Höhe dienstbezogene finanzielle Aufwendungen typischerweise entstehen. Sie werden im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium festgesetzt.
(2) Die zuständigen Ministerien werden ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium durch Rechtsverordnung Grundsätze für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen an Beamte der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, insbesondere zu den Anspruchsvoraussetzungen, zu regeln, dabei Höchstgrenzen festzulegen und zu bestimmen, welche Aufwendungen durch die Aufwandsentschädigungen mit abgegolten sind.
(3) Soweit Rechtsvorschriften nach Absatz 2 nicht ergangen sind, bedarf die Ausbringung von Mitteln für Aufwandsentschädigungen im Haushaltsplan der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts der Einwilligung der obersten Rechtsaufsichtsbehörde.
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