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>>>zur aktuellen Fassung der Thüringer Beihilfeverordnung (ThüBhV)
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-): § 50 Verfahren
vom 25.05.2012, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11.11.2019 (GVBl. S. 480)
§ 50 Verfahren
(1) Beihilfen müssen vom Beihilfeberechtigten schriftlich beantragt werden. Im Bereich des Landes sind für die Beantragung die vom für das Beihilferecht zuständigen Ministerium herausgegebenen Formblätter in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden; zulässig sind auch amtlich zur Verfügung gestellte elektronische Formulare. Die Festsetzungsstelle kann auch eine elektronische Beantragung von Beihilfe zulassen und die dafür erforderlichen Standards festlegen. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht im Fall des § 30 Abs. 4. In diesem Fall erstattet die Festsetzungsstelle dem Träger der Pflegeberatung die Kosten direkt. Voraussetzung für die Erstattung nach Satz 5 ist die Übermittlung abrechnungsrelevanter Daten durch den Träger der Pflegeberatung. Die Sätze 4 bis 6 gelten in den Fällen des § 44 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 entsprechend.
(2) Beihilfen werden nur zu den Aufwendungen gewährt, die durch Belege nachgewiesen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die mit dem Antrag geltend gemachten Aufwendungen insgesamt mehr als 200 Euro betragen. Erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann abweichend von Satz 2 auch hierfür eine Beihilfe gewährt werden, wenn diese Aufwendungen 15 Euro übersteigen.
(3) Die Beihilfeanträge sind mit Belegen der Festsetzungsstelle vorzulegen; die Vorlage von Zweitschriften oder Rechnungskopien ist ausreichend. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass ein vorgelegter Beleg unecht oder verfälscht ist, kann die Festsetzungsstelle mit Einwilligung des Beihilfeberechtigten bei dem Rechnungsaussteller eine Auskunft über die Echtheit des Beleges einholen. Wird die Einwilligung verweigert, ist die Beihilfe zu den betreffenden Aufwendungen abzulehnen. Satz 1 Halbsatz 2 gilt nicht in den Fällen des § 4. Die Sätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 4 entsprechend anzuwenden.
(3a) Mit den nach Absatz 3 übersandten Belegen ist entsprechend § 87 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 6 ThürBG zu verfahren. Im Bereich des Landes werden die übersandten Belege im Anschluss an die Versendung des Bescheides zu einem nach Absatz 1 gestellten Antrag grundsätzlich vernichtet. Die Vernichtung der Belege nach Satz 2 unterbleibt in den Fällen des § 4; die Belege sind mit dem Bescheid zurückzusenden.
(4) Über die Notwendigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen nach § 7 entscheidet die Festsetzungsstelle; sie kann hierzu auf eigene Kosten medizinische Gutachten einholen. Ist für die Erstellung eines Gutachtens die Mitwirkung des Betroffenen nicht erforderlich, sind die nötigen Gesundheitsdaten vor der Übermittlung so zu anonymisieren, dass der Gutachter einen Personenbezug nicht herstellen kann. Ist für die Begutachtung die Mitwirkung des Betroffenen erforderlich, sind § 60 Abs. 1, § 62 und die §§ 65 bis 67 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
(5) Die bei der Beihilfebearbeitung bekannt gewordenen Angelegenheiten sind geheim zu halten. Sie dürfen nur für den Zweck verwendet werden, für den sie bekannt gegeben sind, es sei denn, es besteht eine gesetzliche Berechtigung oder Verpflichtung zur Offenbarung oder die betroffenen Beihilfeberechtigten oder deren Angehörige sind damit einverstanden.
(6) Beihilfebescheide können auch in elektronischer Form übermittelt werden, sofern der Beihilfeberechtigte diesem Verfahren zustimmt.
(6a) Die Überweisung der Beihilfe erfolgt im Bereich des Landes auf das Bezügekonto des Beihilfeberechtigten. Die Festsetzungsstelle kann die Beihilfe in besonders begründeten Ausnahmefällen, die nur unter Anlegung eines strengen Maßstabes anzunehmen sind, auf Antrag des Beihilfeberechtigten auf ein anderes Konto überweisen. § 4 bleibt unberührt.
(7) Dem Beihilfeberechtigten können Abschlagszahlungen geleistet werden.
(8) Ist in den Fällen des § 28 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3, § 29 Abs. 6 Satz 1 Nr. 6 oder § 45 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 die vorherige Anerkennung der Beihilfefähigkeit unterblieben, wird eine Beihilfe nur gewährt, wenn das Versäumnis entschuldbar ist und die sachlichen Voraussetzungen für eine Anerkennung der Beihilfefähigkeit nachgewiesen werden.
(9) Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird. Für den Beginn der Frist ist bei Aufwendungen nach § 29 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 der Tag der Beendigung der Kur und bei der Gewährung einer Pauschalbeihilfe nach § 31 Abs. 2 Satz 2 der letzte Tag des Monats, in dem die Pflege erbracht wurde, maßgebend. Hat ein Sozialhilfeträger vorgeleistet, beginnt die Frist mit dem Ersten des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der Sozialhilfeträger die Aufwendungen bezahlt.
(10) Die Festsetzungsstellen setzen die Beihilfen fest und ordnen die Zahlung an. Festsetzungsstellen sind
1. die obersten Dienstbehörden für die Anträge ihrer Bediensteten und der Leiter der ihnen unmittelbar nachgeordneten Behörden,
2. die den obersten Dienstbehörden unmittelbar nachgeordneten Behörden für Anträge der Bediensteten ihres Geschäftsbereichs und
3. die Versorgungsstellen für die Anträge der Versorgungsempfänger.
Die obersten Dienstbehörden können die Zuständigkeit für ihren Geschäftsbereich abweichend regeln. Sie können die Befugnisse auf andere Dienststellen übertragen; die sonstigen Befugnisse der obersten Landesbehörden beim Vollzug dieser Verordnung können auf das für das Beihilferecht zuständige Ministerium übertragen werden.
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Red 20231026 / 20221108