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>>>zur aktuellen Fassung der Thüringer Beihilfeverordnung (ThüBhV)
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-): § 21 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke einschließlich Zubehör
vom 25.05.2012, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11.11.2019 (GVBl. S. 480)
§ 21 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke einschließlich Zubehör
(1) Die Aufwendungen für Anschaffung oder Miete der in Anlage 4 Nr. 1 genannten oder vergleichbaren Geräte zur Selbstbehandlung und zur Selbstkontrolle, Körperersatzstücke sowie die Unterweisung im Gebrauch von Gegenständen sind beihilfefähig, wenn sie ärztlich in Schriftform verordnet sind. Festgelegte Höchstbeträge sind dabei zu berücksichtigen. Mieten für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sind nur beihilfefähig, soweit sie nicht höher als die entsprechenden Anschaffungskosten sind und sich dadurch eine Anschaffung erübrigt.
(2) Die Aufwendungen für den Ersatz eines unbrauchbar gewordenen Hilfsmittels oder Gerätes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind in der bisherigen Ausführung auch ohne erneute ärztliche Verordnung beihilfefähig, wenn die Ersatzbeschaffung innerhalb von sechs Monaten seit dem Kauf erfolgt.
(3) Die Aufwendungen für Reparaturen der Hilfsmittel und Geräte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind stets ohne ärztliche Verordnung beihilfefähig.
(4) Die Aufwendungen für den Betrieb und die Unterhaltung der Hilfsmittel und Geräte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind nur in Höhe des 100 Euro je Kalenderjahr übersteigenden Betrages beihilfefähig. Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen für Batterien von Hörgeräten sowie Pflege- und Reinigungsmittel für Kontaktlinsen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.
(5) Die Aufwendungen für Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie sind beihilfefähig.
(5a) Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Hörhilfen sind nur beihilfefähig, wenn im laufenden und den drei vergangenen Kalenderjahren keine Beihilfe für Hörhilfen gewährt wurde. Dies gilt nicht, wenn eine erneute Versorgung mit einer Hörhilfe vor Ablauf dieses Zeitraums aufgrund eines ärztlichen Gutachtens wegen einer Verschlechterung der Hörfähigkeit medizinisch erforderlich ist. Ist vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Hörhilfe wegen Verlust oder Unbrauchbarkeit notwendig, sind die Aufwendungen des in Anlage 4 Nr. 1 vorgesehenen Höchstbetrages für Hörhilfen zu 50 v. H. beihilfefähig.
(6) Die Aufwendungen für Sehhilfen sind nach Maßgabe der Anlage 4 Nr. 2 beihilfefähig. Die Aufwendungen für Blindenhilfsmittel sowie die erforderliche Unterweisung im Gebrauch sind nach Maßgabe der Anlage 4 Nr. 3 beihilfefähig.
(7) Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die
1. einen geringen oder umstrittenen therapeutischen Nutzen haben,
2. einen niedrigen Abgabepreis haben,
3. der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind oder
4. in Anlage 4 Nr. 4 genannt werden.
(8) Über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel und Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle, die weder in Anlage 4 aufgeführt noch den dort aufgeführten Gegenständen vergleichbar sind und deren Anschaffungswert 600 Euro übersteigt, entscheidet die oberste Dienstbehörde, im Bereich des Landes das für das Beihilferecht zuständige Ministerium.
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Red 20231026 / 20221108