BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte vom Freistaat Thüringen).. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden
|
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte vom Freistaat Thüringen geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
>>>zur aktuellen Fassung der Thüringer Beihilfeverordnung (ThüBhV)
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-): § 37 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie ergänzende Leistungen bei häuslicher Pflege
vom 25.05.2012, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11.11.2019 (GVBl. S. 480)
§ 37 Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen sowie ergänzende Leistungen bei häuslicher Pflege
(1) Pflegebedürftige Personen in häuslicher Pflege der Pflegestufen I, II oder III sowie Personen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, und bei denen die Pflegeversicherung im Rahmen der Begutachtung nach § 18 SGB XI als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben, erhalten Beihilfen zu den Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.
(2) Die Aufwendungen für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen nach Absatz 1 sind bis zu 104 Euro (Grundbetrag) oder 208 Euro (erhöhter Betrag) monatlich beihilfefähig. Die Höhe des jeweiligen Anspruchs wird von der Pflegeversicherung festgelegt und ist für die Berechnung der Beihilfe maßgebend. Die zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen auf die der Pflegebedürftige Anspruch hat, können innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres verbraucht werden. Wird der für das jeweilige Kalenderjahr zustehende beihilfefähige Betrag vom Pflegebedürftigen nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte kalenderjährliche Betrag in das folgende Kalenderjahr übertragen werden. Abweichend von Absatz 1 können entsprechend § 45b Abs. 1a SGB XI auch Pflegebedürftige, die nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen, zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch nehmen. Die Aufwendungen hierfür sind auf bis zu 104 Euro monatlich beschränkt. Die Aufwendungen nach Satz 1 sind neben den Aufwendungen für Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI ohne Anrechnung beihilfefähig.
(3) Bei pflegebedürftigen Personen, die in ambulant betreuten Wohngruppen in einer gemeinsamen Wohnung leben, sind pauschal 205 Euro monatlich zusätzlich beihilfefähig, wenn die Pflegeversicherung Leistungen nach § 38a SGB XI erbringt.
(4) Bei Personen nach Absatz 1 ohne eine Pflegestufe gelten
1. § 31 Abs. 1 bis 3 zur häuslichen Pflege mit der Maßgabe, dass monatlich nach § 31 Abs. 1 bis zu 231 Euro und nach § 31 Abs. 2 bis zu 123 Euro beihilfefähig sind, und
2. die §§ 32 bis 34
entsprechend.
(5) Bei pflegebedürftigen Personen nach Absatz 1 erhöht sich der beihilfefähige monatliche Betrag:
1. nach § 31 Abs. 1 in der Stufe I um 18 Euro auf 689 Euro,
2. nach § 31 Abs. 2 in der
a) Stufe I um 72 Euro auf 316 Euro und
b) Stufe II um 87 Euro auf 545 Euro.
Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Thüringen Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem Wanderparadies und Biathlongebiet in Thüringen. Die wunderbare Stadt Weimarmit den Bauwerken: Weimarer Rathaus, Weimarer Stadthaus, Renaissance-Bauten der Markt-Ostseite, u. a. mit dem Cranachhaus, Geleitschenke, historische Gastwirtschaft und eines der schönsten Fachwerkhäuser in Weimar, Goethes Wohnhaus mit Goethe-Nationalmuseum, Schillers Wohnhaus mit Schillermuseum, Goethe- und Schiller-Denkmal, Park an der Ilm mit Goethes Gartenhaus, Römischem Haus und Parkhöhle und den Historischer Friedhof mit Fürstengruft und Russisch-Orthodoxer Grabkapelle. Aber auch Landeshauptstadt Erfurt ist ein Besuch wert (Krämerbrücke). Besonders schön zur Weihnachtszeit mit dem tollen Weihnachtsmarkt. |
Red 20231026 / 20221108