BEHÖRDEN-ABO mit drei Ratgebern für nur 22,50 Euro: Wissenswertes für Beamtinnen und Beamte, Beamtenversorgungsrecht (Bund/Länder) sowie Beihilferecht in Bund und Ländern. Alle drei Ratgeber sind übersichtlich gegliedert und erläutern auch komplizierte Sachverhalte verständlich und kompakt (auch geeignet für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifkräfte vom Freistaat Thüringen).. Das BEHÖRDEN-ABO >>> kann hier bestellt werden
|
PDF-SERVICE: 10 Bücher bzw. eBooks zu wichtigen Themen für Beamte und dem Öff. Dienst Zum Komplettpreis von 15 Euro im Jahr können Sie zehn Bücher als eBook herunterladen, auch für Beamtinnen und Beamte sowie Tarifbeschäftigte vom Freistaat Thüringen geeignet: Themen der Bücher sind: Rund ums Geld im öffentlichen Dienst, Beamtenrecht, Besoldung, Beihilferecht, Beamtenversorgungsrecht, Frauen im öffentlichen Dienst, Nebentätigkeitsrecht sowie Berufseinstieg im öffentlichen. Dienst. Die eBooks kann man herunterladen, ausdrucken und lesen >>>mehr Informationen |
>>>zur aktuellen Fassung der Thüringer Beihilfeverordnung (ThüBhV)
Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-): § 31 Häusliche und teilstationäre Pflege
vom 25.05.2012, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11.11.2019 (GVBl. S. 480)
§ 31 Häusliche und teilstationäre Pflege
(1) Bei einer häuslichen Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung sind entsprechend den Pflegestufen des § 15 SGB XI monatlich beihilfefähig die Aufwendungen für Pflegebedürftige bis höchstens
1.
in der Stufe I
671 Euro,
2.
in der Stufe II
1 341 Euro,
3.
in der Stufe III
2 012 Euro,
4.
bei außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand der Stufe III
3 352 Euro.
Geeignete Pflegekräfte sind Personen, die
1. bei ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) angestellt sind und die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen (§ 71 Abs. 1, § 72 SGB XI),
2. bei der Pflegekasse angestellt sind (§ 77 Abs. 2 SGB XI),
3. von der privaten Pflegeversicherung zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung zugelassen sind oder
4. mit der Pflegekasse einen Einzelvertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI geschlossen haben.
(2) Bei einer häuslichen Pflege durch andere geeignete Personen wird eine Pauschalbeihilfe gewährt. Sie richtet sich nach den Pflegestufen des § 15 SGB XI und beträgt monatlich
1.
in der Stufe I
244 Euro,
2.
in der Stufe II
458 Euro,
3.
in der Stufe III
728 Euro.
Während der Ersatzpflege nach § 32 und der Kurzzeitpflege nach § 33 ist jeweils der vor Beginn der Kurzzeit- oder Ersatzpflege beihilfefähige Pauschalbetrag nach Satz 2 zusätzlich für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr zu 50 v. H. beihilfefähig. Ein aus der privaten oder der sozialen Pflegeversicherung zustehendes Pflegegeld und entsprechende Leistungen aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften sind anzurechnen. Für Personen, die nicht gegen das Risiko der Pflegebedürftigkeit versichert sind, werden die Leistungen nach Satz 2 zur Hälfte gewährt.
(3) Wird die Pflege teilweise durch Pflegekräfte nach Absatz 1 und durch andere geeignete Personen nach Absatz 2 erbracht, wird die Beihilfe nach den Absätzen 1 und 2 anteilig gewährt. Während der Ersatzpflege nach § 32 und der Kurzzeitpflege nach § 33 ist jeweils der vor Beginn der Kurzzeit- oder Ersatzpflege beihilfefähige Pauschalbetrag nach Absatz 2 in der nach Satz 1 errechneten Höhe für bis zu vier Wochen je Kalenderjahr zu 50 v. H. beihilfefähig.
(4) Wird die teilstationäre Pflege in einer Tages- und Nachtpflegeeinrichtung in Kombination mit häuslicher Pflege durch
1. geeignete Pflegekräfte nach Absatz 1,
2. andere geeignete Personen nach Absatz 2 oder
3. geeignete Pflegekräfte und andere geeignete Personen nach Absatz 3 erbracht,
sind die Aufwendungen in entsprechender Anwendung des § 41 Abs. 3 SGB XI sowie des Absatzes 5 beihilfefähig.
(5) Neben einer Leistung nach Absatz 2 sind Aufwendungen für Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI ohne Anrechnung nach Absatz 3 beihilfefähig.
Urlaub und Freizeit in den schönsten Regionen und Städten von Deutschland, z.B. Thüringen Sehnsucht nach Urlaub und dem richtigen Urlaubsquartier, ganz gleich ob Hotel, Gasthof, Pension, Appartement, Bauernhof, Reiterhof oder sonstige Unterkunft. Die Website www.urlaubsverzeichnis-online.de bietet mehr als 6.000 Gastgeber in Deutschland, Österreich, Schweiz oder Italien, u.a. auch Gastgeber aus dem Wanderparadies und Biathlongebiet in Thüringen. Die wunderbare Stadt Weimarmit den Bauwerken: Weimarer Rathaus, Weimarer Stadthaus, Renaissance-Bauten der Markt-Ostseite, u. a. mit dem Cranachhaus, Geleitschenke, historische Gastwirtschaft und eines der schönsten Fachwerkhäuser in Weimar, Goethes Wohnhaus mit Goethe-Nationalmuseum, Schillers Wohnhaus mit Schillermuseum, Goethe- und Schiller-Denkmal, Park an der Ilm mit Goethes Gartenhaus, Römischem Haus und Parkhöhle und den Historischer Friedhof mit Fürstengruft und Russisch-Orthodoxer Grabkapelle. Aber auch Landeshauptstadt Erfurt ist ein Besuch wert (Krämerbrücke). Besonders schön zur Weihnachtszeit mit dem tollen Weihnachtsmarkt. |
Red 20231026 / 20221108