Thüringer Besoldungsgesetz: § 60 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft

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§ 60 Dienstkleidung, Heilfürsorge, Unterkunft

(1) Den Beamten, die zum Tragen von Dienstkleidung verpflichtet sind, wird, mit Ausnahme der Staatsanwälte, die Dienstkleidung unentgeltlich bereitgestellt oder ein Dienstkleidungszuschuss gewährt. Die Beamten der Kriminalpolizei erhalten ein Kleidergeld; § 15 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium.
(2) Den Polizeivollzugsbeamten, die sich im Vorbereitungsdienst für den mittleren und gehobenen Polizeivollzugsdienst befinden, wird unentgeltliche Heilfürsorge gewährt. Das gleiche gilt für alle übrigen Beamten der Polizei für die Zeit, in der sie im Rahmen von Einsätzen und Übungen verwendet werden.
(3) Für Polizeivollzugsbeamte, die aufgrund dienstlicher Verpflichtung in Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird die Unterkunft unentgeltlich bereitgestellt.


 

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