Thüringer Besoldungsgesetz: § 37 Grundlage des Familienzuschlags

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§ 37 Grundlage des Familienzuschlags

(1) Der Familienzuschlag wird nach Anlage 6 gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Anzahl der Stufen, die den Familienverhältnissen des Beamten oder Richters entsprechen. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.
(2) Bei ledigen Beamten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtung in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage 6 ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet.

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