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§ 41 Ausgleichszulage
(1) Verringern sich außer in den Fällen des § 42 die Dienstbezüge eines Beamten aus dienstlichen Gründen, erhält er eine Ausgleichszulage. Sie wird in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen seinen jeweiligen Dienstbezügen und den Dienstbezügen gewährt, die ihm in seiner bisherigen Verwendung zugestanden hätten; Veränderungen in der besoldungsrechtlichen Bewertung bleiben unberücksichtigt. Die Ausgleichszulage ist ruhegehaltfähig, soweit sie ruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Die Ausgleichszulage wird Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit gewährt. Die Ausgleichszulage vermindert sich nach Ablauf eines Jahres jeweils um 20 v. H. des Ausgangsbetrags, soweit sie für Stellenzulagen gezahlt wird. Die Ausgleichszulage wird nicht ausgezahlt, wenn der Auszahlungsbetrag 5 Euro nicht übersteigt.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Richter und wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird und seine neuen Dienstbezüge geringer sind als die Dienstbezüge, die er bis zu seiner Zurruhesetzung bezogen hat. Absatz 1 gilt nicht, wenn in der neuen Verwendung Auslandsbesoldung gezahlt wird.
(3) Dienstbezüge im Sinne dieser Bestimmung sind Grundgehalt, Amts- und Stellenzulagen. Zu den Dienstbezügen rechnen auch Überleitungszulagen und Ausgleichszulagen, soweit sie wegen des Wegfalls oder der Verminderung von Dienstbezügen nach Satz 1 gewährt werden.
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