Thüringer Besoldungsgesetz: § 28 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

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§ 28 Berufungs- und Bleibe-Leistungsbezüge

(1) Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge können bei der Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppen W 2 oder W 3 gewährt werden oder um die Abwanderung eines Professors aus dem Landesdienst zu verhindern. Berufungs- oder Bleibe-Leistungsbezüge können befristet oder unbefristet oder als Einmalzahlung vergeben werden. Einmalzahlungen dürfen für den gleichen Sachverhalt nicht mehrfach vergeben werden. Berufungs- oder Bleibe- Leistungsbezüge können an den Anpassungen der Besoldung nach § 14 teilnehmen.
(2) Ein neuer oder höherer Berufungs-Leistungsbezug soll bei einem Ruf zu einer Thüringer Hochschule oder innerhalb einer Hochschule frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der letzten Gewährung aus einem solchen Anlass gewährt werden. Die Gewährung von Bleibe-Leistungsbezügen setzt voraus, dass der Professor das Einstellungsinteresse eines anderen Dienstherrn oder Arbeitgebers nachweist.


 

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