Arbeitszeitverordnung von Thüringen: § 3 Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag

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§ 3 Arbeitszeitverkürzung durch einen freien Tag

(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die unmittelbar vor der Übernahme in das Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ist anzurechnen. Die Dauer der Freistellung beträgt bei Beamten mit feststehenden Arbeitszeiten die Zeit, die an diesem Tag nach § 6 zu leisten wäre, bei Beamten mit gleitender Arbeitszeit höchstens ein Fünftel der für ihn geltenden durchschnittlichen Wochenarbeitszeit.

(2) Die Freistellung vom Dienst soll nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.

(3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig


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