Arbeitszeitverordnung von Thüringen: § .2 Langfristige Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung

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§ 2 Langfristige Freistellung vom Dienst bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann abweichend von § 1 Abs. 4 auf Antrag des Beamten die Teilzeitbeschäftigung auch in der Form bewilligt werden, dass der Teil, um den die regelmäßige Arbeitszeit ermäßigt ist, zu einer vollständigen Freistellung von bis zu zwei Jahren zusammengefasst wird. Bei einer Teilzeitbeschäftigung, die sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstreckt, kann der Zeitraum der vollständigen Freistellung bis zu fünf Jahre betragen, wenn der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Zeitraum der nach Absatz 1 bewilligten Teilzeitbeschäftigung soll zehn Jahre nicht überschreiten. Der Bewilligungszeitraum verlängert sich um die Dauer einer Beurlaubung, wenn langfristiger Urlaub bewilligt wird.

(3) Eine vollständige Freistellung kann nur zusammenhängend und nur am Ende des Bewilligungszeitraumes der Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 gewährt werden. In Ausnahmefällen kann die zuständige Dienstbehörde auf Antrag des Beamten eine Verschiebung der vollständigen Freistellung um höchstens fünf Jahre zulassen; § 76f Abs. 2 ThürBG bleibt unberührt. Der Antrag nach Satz 2 ist spätestens sechs Monate vor dem Beginn der vollständigen Freistellung zu stellen.


 

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