Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-): § 23a Neuropsychologische Therapie

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Thüringer Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und sonstigen Fällen (Thüringer Beihilfeverordnung - ThürBhV-): § 23a Neuropsychologische Therapie

vom 25.05.2012, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 11.11.2019 (GVBl. S. 480)

§ 23a Neuropsychologische Therapie

(1) Die Aufwendungen für eine neuropsychologische Therapie sind beihilfefähig, wenn sie von Fachärzten für

1. Neurologie,
2. Nervenheilkunde,
3. Psychiatrie,
4. Psychiatrie und Psychotherapie,
5. Kinder- und Jugendmedizin mit Schwerpunkt Neuropädiatrie,
6. Neurochirurgie und
7. Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie

zur Behandlung von akut erworbenen Hirnschädigungen und Hirnerkrankungen (hirnorganische Störung), insbesondere nach Schlaganfall oder Schädel-Hirn-Trauma, durchgeführt werden. Satz 1 gilt auch bei Behandlungen durch

1. ärztliche Psychotherapeuten,
2. psychologische Psychotherapeuten oder
3. Kinder- und Jugendpsychotherapeuten,

wenn diese über eine neuropsychologische Zusatzqualifikation verfügen. Der Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach Absatz 3.

(2) Nicht beihilfefähig sind die Aufwendungen anlässlich der Behandlung

1. von ausschließlich angeborenen Einschränkungen oder Behinderungen der Hirnleistungsfunktionen ohne sekundäre organische Hirnschädigung, insbesondere Aufmerksamkeitsdefizit-Syndrom mit oder ohne Hyperaktivität (AD[H]S), oder Intelligenzminderung,
2. von Erkrankungen des Gehirns mit progredientem Verlauf im fortgeschrittenen Stadium, insbesondere mittel- und hochgradige Demenz vom Alzheimertyp,
3. bei schädigenden Ereignissen oder Gehirnerkrankungen mit neuropsychologischen Defiziten bei erwachsenen Patienten, die länger als fünf Jahre zurückliegen.

(3) Die Aufwendungen für neuropsychologische Behandlungen sind im folgenden Umfang beihilfefähig:

1. bis zu fünf probatorische Sitzungen,
2. Einzelbehandlung, einschließlich gegebenenfalls notwendiger begleitender Behandlungen von Bezugspersonen

 

  Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 25 Minuten
Regelfall 60 120
im besonderen Einzelfall 20 40

 

3. Gruppenbehandlung, bei Kindern und Jugendlichen gegebenenfalls unter Einbeziehung von Bezugspersonen

  Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 100 Minuten Behandlungseinheiten mit einer Dauer von mindestens 50 Minuten
Regelfall 40 80

 

Bei einer Kombination von Einzel- und Gruppentherapie ist die gesamte Behandlung nach Satz 1 Nr. 2 beihilfefähig.


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Red 20231026 / 20221108

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