Arbeitszeitverordnung von Thüringen: § 6 Feststehende tägliche Arbeitszeit

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Zur Übersicht der Arbeitszeitverordnung des Landes Thüringen

§ 6 Feststehende tägliche Arbeitszeit

(1) Soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, werden der Dienstbeginn und das Dienstende bei fester Arbeitszeit wie folgt festgelegt:

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Arbeitszeit pro Woche  Wochentag  Beginn und Ende des Dienstes 
42 Stunden  Montag bis Donnerstag  7.30 Uhr bis 16.45 Uhr 
  Freitag  7.30 Uhr bis 15.00 Uhr 
40 Stunden  Montag bis Donnerstag  7.30 Uhr bis 16.15 Uhr 
  Freitag  7.30 Uhr bis 15.00 Uhr 

.                                                      
(2) Die Arbeitszeit ist im Allgemeinen durchgehend zu gestalten. Sie kann geteilt werden, wenn dies nach den örtlichen oder dienstlichen Verhältnissen oder den berechtigten Interessen der Mehrzahl der Angehörigen einer Behörde zweckmäßig erscheint. Über die Einführung der geteilten Arbeitszeit entscheiden die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden.

(3) Die obersten Dienstbehörden oder die von ihnen ermächtigten Behörden können Beginn, Ende sowie eine andere Einteilung der täglichen Arbeitszeit als auch eine abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Arbeitstage zulassen. § 5 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Bei den Landratsämtern kann der Landrat für die dort beschäftigten Landesbeamten die Arbeitszeit abweichend von Absatz 2 sowie den §§ 5 Abs. 4 und 7 Abs. 4 einteilen und Anordnungen nach § 4 Abs. 1 treffen.


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