Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § 101 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 101 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung

 

§ 101 Versorgungslastenteilung bei vergangenen Dienstherrenwechseln ohne laufende Erstattung

(1) Hat vor dem 1. Juli 2016 ein Dienstherrenwechsel stattgefunden, der die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Versorgungslastenteilung nach den zum Zeitpunkt des Wechsels geltenden Vorschriften erfüllte und ist der Versorgungsfall noch nicht eingetreten, ist anstelle der Erstattung von dem oder den zahlungspflichtigen Dienstherren jeweils eine Abfindung an den berechtigten Dienstherrn zu zahlen.

(2) Die Abfindung wird nach §§ 96 und 97 mit folgenden Maßgaben berechnet:

1. Abweichend von § 96 Absatz 3 sind die Bezüge nach § 97 in der zum Zeitpunkt der Zahlung oder des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand geltenden Besoldungstabellen anzusetzen;
2. liegen mehrere Dienstherrenwechsel vor, welche die Voraussetzungen der zum Zeitpunkt des Wechsels jeweils geltenden Vorschriften für eine Versorgungslastenteilung erfüllen, sind abweichend von § 97 Absatz 2 die Zeiten bei anderen zahlungspflichtigen Dienstherren nicht zu berücksichtigen;
3. Dienstzeiten bei weiteren Dienstherren, die nicht nach den zum Zeitpunkt des Wechsels jeweils geltenden Vorschriften für eine Versorgungslastenteilung zur Erstattung verpflichtet sind, werden den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn anteilig zugerechnet (Quotelung). Die Aufteilung erfolgt nach dem Verhältnis der Zeiten, welche die wechselnde Person bei den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem berechtigten Dienstherrn abgeleistet hat; abweichend hiervon werden die Zeiten dem nachfolgenden zahlungspflichtigen Dienstherrn zugerechnet, wenn der Dienstherrenwechsel bis zum 28. November 2008 stattgefunden und er die wechselnde Person ohne die in diesen Fällen vorgeschriebene Zustimmung übernommen hat.

(3) Die Abfindung ist innerhalb von sechs Monaten nach Unterrichtung der zahlungspflichtigen Dienstherren über den Eintritt des Versorgungsfalls durch den berechtigten Dienstherrn an diesen zu zahlen. Sie kann von jedem zahlungspflichtigen Dienstherrn vor Eintritt des Versorgungsfalls geleistet werden. Bei Zahlung vor Eintritt des Versorgungsfalls ist im Rahmen der Quotelung für den berechtigten Dienstherrn die Zeit bis zum Erreichen der für die wechselnde Person gültigen gesetzlichen Altersgrenze anzusetzen.

(4) Die beteiligten Dienstherren unterrichten sich gegenseitig über die für die Abfindung relevanten Umstände. § 98 Absatz 2 sowie § 99 Absatz 1, 3 und 4 gelten entsprechend.


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