Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) § .94 Dienstherrenwechsel

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 94 Dienstherrenwechsel

 

Abschnitt 11
Versorgungslastenteilung bei landesinternen Dienstherrenwechseln

§ 94 Dienstherrenwechsel

(1) Ein Dienstherrenwechsel liegt vor, wenn eine Person aus einem der in § 1 Absatz 1 oder 2 genannten Rechtsverhältnisse ausscheidet und bei einem anderen Dienstherrn in ein solches Rechtsverhältnis tritt. Einbezogen sind auch Wechsel in Dienstordnungsverhältnisse der Sozialversicherungsträger und umgekehrt. Ausgenommen sind Beamtinnen und Beamte auf Widerruf.

(2) Als Dienstherrenwechsel gilt auch die Übernahme in den Dienst nach Maßgabe der §§ 16 und 17 des Beamtenstatusgesetzes und § 26 des Landesbeamtengesetzes, soweit die abgebende Körperschaft bestehen bleibt und nicht etwas anderes geregelt wird.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Wechsel vom Land zu einer Hochschule im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes und umgekehrt sowie für Wechsel zwischen Hochschulen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Hochschulgesetzes.


 

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