Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW) § .93c Regionaler Ergänzungszuschlag

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 93c Regionaler Ergänzungszuschlag

 

Abschnitt 10
Anzuwendendes Recht, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für am
1. Juli 2016 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte

§ 93c Regionaler Ergänzungszuschlag

(1) Versorgungsberechtigten wird im Zeitraum vom 1. Januar 2022 bis zum 30. November 2022 für Zeiten, in denen ihnen ein Anspruch auf Familienzuschlag der Stufen 2 oder 3 nach § 58 Absatz 1 in Verbindung mit § 42 des Landesbesoldungsgesetzes oder auf den Unterschiedsbetrag für ein oder zwei berücksichtigungsfähige Kinder nach § 58 in Verbindung mit § 43 Absatz 3 des Landesbesoldungsgesetzes zusteht, ein regionaler Ergänzungszuschlag nach der Anlage 18 des Landesbesoldungsgesetzes gewährt. § 71b des Landesbesoldungsgesetzes gilt entsprechend, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Ist die oder der Versorgungsberechtigte nicht mit Hauptwohnsitz im Inland gemeldet, ist für die Bemessung des Ergänzungszuschlags die Mietenstufe maßgeblich, der die Gemeinde am Dienstsitz der obersten Dienstbehörde der oder des Versorgungsberechtigten nach § 38 Nummer 2 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856 in Verbindung mit der Anlage zur Wohngeldverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung zugeordnet wird.

(3) Die oder der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, bei der Feststellung des für die Bestimmung der Mietenstufe jeweils maßgeblichen Wohnsitzes mitzuwirken. Die nach

§ 57 für die Festsetzung der Versorgung zuständigen Behörden werden ermächtigt, zum Zwecke der Festsetzung des regionalen Ergänzungszuschlags folgende Daten bei den Meldebehörden abzufragen:

1. Familienname,
2. frühere Namen,
3. Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
4.Geburtsdatum und -ort,
5. derzeitige Anschriften oder Wegzugsanschrift, gekennzeichnet nach Haupt- oder Nebenwohnung,
6. Tag des Ein- und Auszugs,
7. Amtlicher Gemeindeschlüssel.

Die Abfrage darf auch in Form eines Datenabgleichs aus Anlass der erstmaligen Festsetzung des regionalen Ergänzungszuschlags sowie zum Zwecke der Überprüfung der Voraussetzungen des regionalen Ergänzungszuschlags erfolgen. Bei dem Datenabruf sind Anlass und Zweck der Abfrage, das Aktenzeichen, der Datenempfänger sowie die abgefragten Daten anzugeben. Das für Finanzen zuständige Ministerium kann das Nähere durch Rechtsverordnung regeln.


 

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