Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § 85 Besondere Bestandskraft für vorhandene Versorgungsberechtigte

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 85 Besondere Bestandskraft für vorhandene Versorgungsberechtigte

 

Abschnitt 10
Anzuwendendes Recht, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für am
1. Juli 2016 vorhandene Versorgungsempfängerinnen, Versorgungsempfänger, Beamtinnen und Beamte

§ 85 Besondere Bestandskraft für vorhandene Versorgungsberechtigte

(1) Der Versorgung der am 1. Juli 2016 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sind der Ruhegehaltssatz, die ruhegehaltfähige Dienstzeit, die prozentuale Verminderung des Ruhegehalts auf Grund vorzeitiger Ruhestandsversetzung und die Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, wie sie sich aus der letzten bestandskräftigen Festsetzung vor dem [1. Juli 2016 unter Berücksichtigung der seither vorgenommenen Anpassungen der Versorgungsbezüge ergeben, zugrunde zu legen. Werden nach diesem Zeitpunkt neue Beweismittel bekannt, die einen dieser Werte betreffen, gelten die §§ 48, 49 und 51 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Die Neufestsetzung erfolgt nur in Bezug auf den betroffenen Wert, dabei ist der Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Beamtinnen und Beamte, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte nach § 88 zu ermitteln. Soweit noch keine Festsetzung erfolgt oder die letzte Festsetzung vor dem 1. Juli 2016 noch nicht bestandskräftig ist, ist bis zur Bestandskraft der Festsetzung oder bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Festsetzung das am 30. Juni 2016 geltende Recht anzuwenden. Nach Eintritt der Bestandskraft oder Rechtskraft gilt Satz 1 entsprechend. § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 16 Absatz 3 bleiben unberührt. Für frühere Beamtinnen und Beamte, die am 1. Juli 2016 einen Unterhaltsbeitrag erhalten, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge.

(2) Beruht die Versorgung auf einem Beamtenverhältnis, das vor dem 1. Januar 1966 begründet wurde, ist § 68 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der zu berücksichtigende Rentenbetrag um 40 Prozent gemindert und neben den Renten mindestens ein Betrag von 40 Prozent der Versorgungsbezüge belassen wird. Der Ausgleichsbetrag nach Artikel 2 § 2 Absatz 1 des 2. Haushaltsstrukturgesetzes vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1523), das durch Artikel 14 des Gesetzes vom 29. Juni 1998 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist, darf den sich aus § 68 ergebenden Ruhensbetrag nicht übersteigen. Der Ausgleichsbetrag vermindert sich um die Hälfte des Betrags, um den sich die Versorgungsbezüge auf Grund einer allgemeinen Anpassung der Bezüge nach § 84 erhöhen; er ist auf die Mindestbelassung nach Satz 2 anzurechnen. § 12, § 16 Absatz 4 und § 68 Absatz 4 gelten nicht für am 1. Oktober 1994 vorhandene Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte. Bei am 1. Januar 2002 vorhandenen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten bleiben bei der Anwendung des § 68 Renten nach § 68 Absatz 1 Nummer 4 außer Ansatz.

(3) Für die am 1. Juli 2016 vorhandenen Hinterbliebenen, die Witwen-, Witwer- oder Waisengeld erhalten, gelten Absatz 1 Sätze 1 bis 4 und Absatz 2 entsprechend, auch für den für die Höhe des Witwen- oder Witwergeldes maßgeblichen Prozentsatz. § 24 Absatz 1 Satz 2 bis 4, § 27 Absatz 4 Satz 3, § 29 Absatz 1 Satz 3 und § 33 bleiben unberührt. Für die am 1. Juli 2016 vorhandenen Hinterbliebenen, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, der nicht auf einem Dienstunfall beruht, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend für die festgesetzten Unterhaltsbeiträge.

(4) Für die am 1. Juli 2016 vorhandenen Unfallfürsorgeberechtigten steht ein vor dem 1. Juli 2016 erlittener Dienstunfall oder Einsatzunfall dem Dienstunfall oder Einsatzunfall im Sinne dieses Gesetzes gleich. Auf die am 31. Dezember 1991 vorhandenen Beamtinnen und Beamten, denen auf Grund eines bis zu diesem Zeitpunkt erlittenen Dienstunfalls ein Unfallausgleich gewährt wird, findet § 35 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. Für das Unfallruhegehalt gilt Absatz 1 entsprechend, für die Unfall-Hinterbliebenenversorgung Absatz 3. Ein vor dem 1. Juli 2016 gewährter Hilflosigkeitszuschlag nach § 34 Absatz 2 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2016 (GV. NRW. S. 182) geändert worden ist, wird weitergewährt und bei allgemeinen Änderungen der Versorgungsbezüge entsprechend angepasst. Für die Mindestversorgung nach § 14 Absatz 4 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtenversorgungsgesetzes und des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. März 2016 (GV. NRW. S. 182) geändert worden ist, gilt Satz 4 sinngemäß.

(5) § 68 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für am 1. Juli 2016 bereits vorhandene Versorgungsberechtigte und ihre Hinterbliebenen.

(6) In Versorgungsfällen, die vor dem 1. Januar 2017 eingetreten sind, erhöhen sich Ausgleichs- und Überleitungszulagen, Anpassungszuschläge, der Strukturausgleich, Erhöhungszuschläge, Zuschüsse und sonstige Zulagen, die nach früherem Bundes- oder Landesrecht zu den ruhegehaltfähigen Bezügebestandteilen zählen und der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen, in entsprechender Anwendung des § 91 Absatz 9 des Landesbesoldungsgesetzes, wenn sich diese nicht nach den im Zusammenhang mit dem Einbau der Sonderzahlung am 1. Januar 2017 erhöhten Bezügen bemessen. Wenn diese der Berechnung der Versorgungsbezüge zugrunde liegen, werden die Grundgehälter der weggefallenen Besoldungsgruppen A 2 bis A 4 am 1. Januar 2017 um 5 Prozent und die Grundgehälter der weggefallenen Besoldungsgruppen A 12a und A 13a am 1. Januar 2017 um 2,5 Prozent erhöht. Die nach Satz 1 und 2 erhöhten Bezügebestandteile sind mit den nach § 5 Absatz 1 Satz 3 und 4 jeweils maßgeblichen Faktoren zu vervielfältigen.


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