Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § 42 Unfallruhegehalt

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 42 Unfallruhegehalt

 

§ 42 Unfallruhegehalt

(1) Ist die Beamtin oder der Beamte infolge des Dienstunfalls dienstunfähig geworden und in den Ruhestand versetzt worden, so erhält sie oder er Unfallruhegehalt.

(2) Wird eine Beamtin oder ein Beamter auf Grund eines Dienstunfalls nach Absatz 1 vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, wird zur Berechnung des Unfallruhegehalts der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nur die Hälfte der Zurechnungszeit nach § 15 Absatz 1 hinzugerechnet. § 15 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Ruhegehaltssatz berechnet sich nach § 16 Absatz 1 mit der Maßgabe, dass er für jedes Jahr ruhegehaltfähiger Dienstzeit anstatt um 1,79375 Prozent um 1,875 Prozent ansteigt, und erhöht sich zusätzlich um 20 Prozentpunkte. Das Unfallruhegehalt beträgt mindestens 66 2/3 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und darf 75 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nicht übersteigen. Es darf nicht hinter 70,86 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 5 zurückbleiben.


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