Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § 37 Einsatzunfall

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 37 Einsatzunfall

 

§ 37 Einsatzunfall

(1) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall wird auch bei einem Einsatzunfall gewährt. Ein Einsatzunfall liegt vor, wenn eine Beamtin oder ein Beamter während einer besonderen Auslandsverwendung auf Grund der mit dieser Verwendung verbundenen gesteigerten Gefährdungslage in Ausübung oder infolge des Dienstes bei einem Unfall oder einer Erkrankung im Sinne von § 36 eine gesundheitliche Schädigung erleidet. Eine besondere Auslandsverwendung ist eine Verwendung, die auf Grund eines Übereinkommens oder einer Vereinbarung mit einer über- oder zwischenstaatlichen Einrichtung oder mit einem auswärtigen Staat auf Beschluss der Bundesregierung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen stattfindet, oder eine Verwendung im Ausland oder außerhalb des deutschen Hoheitsgebiets auf Schiffen oder in Luftfahrzeugen mit vergleichbar gesteigerter Gefährdungslage. Die besondere Verwendung im Ausland beginnt mit dem Eintreffen im Einsatzgebiet und endet mit dem Verlassen des Einsatzgebiets.

(2) Gleiches gilt, wenn eine Erkrankung, ihre Folgen oder ein Unfall bei einer besonderen Auslandsverwendung im Sinne von Absatz 1

1. auf gesundheitsschädigende oder sonst vom Inland wesentlich abweichende Verhältnisse zurückzuführen ist oder
2. bei dienstlicher Verwendung im Ausland im Zusammenhang mit einer Verschleppung oder einer Gefangenschaft steht oder
3. darauf beruht, dass die Beamtin oder der Beamte aus sonstigen mit dem Dienst zusammenhängenden Gründen dem Einflussbereich des Dienstherrn entzogen ist.

(3) § 36 Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Die Unfallfürsorge ist ausgeschlossen, wenn sich die Beamtin oder der Beamte vorsätzlich oder grob fahrlässig der Gefährdung ausgesetzt oder die Gründe für eine Verschleppung, Gefangenschaft oder sonstige Einflussbereichsentziehung herbeigeführt hat. Unfallfürsorge kann ganz oder teilweise gewährt werden, wenn der Ausschluss für die Betreffenden eine unbillige Härte wäre.


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