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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 29 Höhe des Waisengeldes
§ 29 Höhe des Waisengeldes
(1) Das Waisengeld beträgt für die Halbwaise 12 Prozent und für die Vollwaise 20 Prozent des Versorgungsbezugs (Ruhegehalt zuzüglich der Zuschläge nach §§ 59 und 61), den die oder der Verstorbene erhalten hat oder hätte erhalten können, wenn sie oder er am Todestag wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden wäre. § 16 Absatz 5 sowie die §§ 17 und 62 sind nicht anzuwenden. Änderungen des Mindestruhegehalts (§ 16 Absatz 3) sind zu berücksichtigen.
(2) Wenn die Mutter des Kindes des Verstorbenen nicht zum Bezug von Witwengeld oder der Vater des Kindes der Verstorbenen nicht zum Bezug von Witwergeld berechtigt ist und auch keinen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen- oder Witwergeldes erhält, wird das Waisengeld nach dem Satz für Vollwaisen gezahlt. Es darf zuzüglich des Unterhaltsbeitrages den Betrag des Witwen- oder Witwergeldes und des Waisengeldes nach dem Satz für Halbwaisen nicht übersteigen.
(3) Ergeben sich für eine Waise Waisengeldansprüche aus Beamtenverhältnissen mehrerer Personen, wird nur das höchste Waisengeld gezahlt.
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