Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW): § 13 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten

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Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVG NRW):
§ 13 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten

 

§ 13 Allgemeine Bestimmungen zur Berücksichtigung ruhegehaltfähiger Dienstzeiten

(1) Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung und einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit sind nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht. Zeiten der eingeschränkten Verwendung einer Beamtin oder eines Beamten wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 des Beamtenstatusgesetzes sind mindestens im Umfang der Zurechnungszeit nach § 15 Absatz 1 Satz 1 ruhegehaltfähig. Zeiten einer Altersteilzeit nach § 66 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung sind zu acht Zehnteln der Arbeitszeit ruhegehaltfähig, die der Bemessung der ermäßigten Arbeitszeit während der Altersteilzeit zugrunde gelegt worden ist.

(2) Zeiten im Sinne der §§ 8 bis 12 werden nur berücksichtigt, wenn sie vor der Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegt wurden.

(3) Hauptberuflich ist eine Tätigkeit, wenn sie gegen Entgelt erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht und deren Beschäftigungsumfang im gleichen Zeitraum im Beamtenverhältnis zulässig gewesen wäre.

(4) Zeiten nach den §§ 10, 11, § 81 Absatz 8, § 82 Absatz 2 und § 87 Absatz 1 Nummer 4 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz zusammen mit aus den in diesen Vorschriften genannten Tätigkeiten erworbenen Versorgungsansprüchen oder Rentenansprüchen, soweit es sich nicht um Renten im Sinne des § 68 handelt, die Höchstgrenze nach § 68 Absatz 2 nicht übersteigen. Bei dieser Berechnung sind Renten im Sinne von § 68 einzubeziehen.


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