Beihilfe für Beamte in Thüringen

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Weitere Websites zu beihilferechtlichen Themen für Beamte in Thüringen:
Beihilfevorschriften: www.beihilfevorschriften.de 
Beihilfe Portal: www.beihilfe-online.de
Beihilferecht: www.die-beihilfe.de


 

 Zu Indikationen von A bis Z und ausgewählten Kliniken 

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Beihilferegelungen der Länder: Thüringen

Auf diesen Seiten informieren wir über wesentliche landesrechtliche Inhalte zur Beihilfe in Thüringen

Rechtsgrundlage:

Thüringer Beihilfeverordnung (ThürBhV) aufgrund § 72 Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)

Aktuelles

Thüringen hat die Beihilfeverordnung (BhVO) letztmals zum 01.04.2016 geändert. Den gesamten Text der Verordnung und weitere wichtige landesrechtliche Beihilferegelungen können Sie unter www.beihilfevorschriften.de einsehen oder Sie gehen einfach zum Direktlink der thüringischen Beihilfeverordnung
http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query=BhV+TH&psml=bsthueprod.psml&max=true&aiz=true

Weitere Beihilfeinformationen des Landes Thüringen
https://www.thueringen.de/th5/lfd/bezuege/beihilfe/

 

Pauschale Beihilfe

Die pauschale Beihilfe wurde ab 01.01.2020 in Thüringen eingeführt >>>hier zu den Details

 

Verbeamtung bei Lehrern ab 01.01.2017 möglich:
Seit 01.01.2017 können auch Lehrer in Thüringen verbeamtet werden. Zuvor hatte bereits Mecklenburg-Vorpommern beschlossen, Lehrer ins Beamtenverhältnis zu übernehmen.

Antragsgrenzen & Fristen

Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Entstehen der Aufwendungen oder der Ausstellung der Rechnung beantragt wird.

Die Antragsgrenze beträgt 200 Euro; erreichen die Aufwendungen aus zehn Monaten diese Summe nicht, kann bei Überschreiten von 15 Euro Beihilfe gewährt werden.

Die Vorlage der Originalbelege ist nicht mehr erforderlich.

Arzneimittel

Aus Anlass einer Krankheit sind die bei ärztlichen und zahnärztlichen Leistungen oder Heilpraktikerleistungen verbrauchten oder schriftlich verordneten Arznei- und Verbandmittel, Medizinprodukte beihilfefähig.

Die Unterscheidung zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ist entfallen.

Nicht beihilfefähig sind Mittel
- zur Schwangerschaftsverhütung (ab vollendetem 20. Lebensjahr)
- wenn die Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht (z.B. Regulierung des Körpergewichts oder Verbesserung des Haarwuchses),
- die geeignet sind, Güter des täglichen Bedarfs zu ersetzen und
- Vitaminpräparate, die keine Arzneimittel im Sinne des Arzneimittelgesetzes sind.

Beihilfebemessungssätze Vgl. Bund (Seite 50 ff.)

Zuordnung von Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder an Familienzuschlag geknüpft

Die Zuordnung von Aufwendungen für berücksichtigungsfähige Kinder bei mehreren Beihilfeberechtigten wird an den Bezug des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag geknüpft. In Ausnahmefällen können Eltern eine hiervon abweichende Zuordnung treffen.

Zuschuss zur Krankenversicherung durch die Rentenversicherung für Pensionäre – Grenze von 41 Euro ist aufgehoben

Die Bestimmung, nach der sich der Bemessungssatz um 20 v.H. ermäßigt, wenn zu den Beiträgen einer privaten Krankenversicherung ein Zuschuss von mindestens 41 Euro monatlich gewährt wird, ist entfallen.

Berücksichtigungsfähige Personen

Einkommensgrenze für Ehegatten bzw. berücksichtigungsfähige Ehegatten:

18.000 im zweiten Kalenderjahr vor Stellung des Beihilfeantrags

Eigenbehalte (bzw. Belastungsgrenzen, Kostendämpfungspauschalen, Zuzahlungen

Eigenbehalte
Die festgesetzte Beihilfe verringert sich um 4 Euro
- je verordnetem Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukt und dergleichen, jedoch nicht um mehr als die tatsächliche Beihilfe.

Dieser Abzug unterbleibt
1. bei Aufwendungen für Waisen, für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und für berücksichtigungsfähige Kinder,
2. für Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind,
3. bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Schwangerschaftsbeschwerden oder der Entbindung,
4. für Arznei-, Verbandmittel, Medizinprodukte und dergleichen nach § 18, die bei der Behandlung verbraucht und in der Rechnung als Auslagen abgerechnet wurden,
5. für Harn- und Blutteststreifen,
6. soweit die Summe der Eigenbehalte für die Beihilfeberechtigten und ihre berücksichtigungsfähigen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner zusammen die Belastungsgrenzen überschreiten.

Belastungsgrenze für o.g. Eigenbehalte

Die Belastungsgrenze beträgt 2 Prozent.(Chroniker: 1 Prozent) der Jahresdienst- oder Jahresversorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen ohne kinderbezogenen Anteil im Familienzuschlag sowie der Jahresrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Beihilfeberechtigten.

Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen

- Eigenbeteiligung in Höhe von 25 Euro je Behandlungstag bei Inanspruchnahme von wahlärztlichen Leistungen im Krankenhaus Diese Eigenbeteiligung wird von der zu gewährenden Beihilfe abgezogen.
- Die Eigenbeteiligung bei der Inanspruchnahme der Wahlleistung Unterkunft (Zweibettzimmer) bei der Krankenhausbehandlung beträgt 7,50 Euro. Diese Eigenbeteiligung wird ebenfalls von der zu gewährenden Beihilfe abgezogen.

Geburt

Bei einer Schwangerschaft und aus Anlass einer Geburt sind neben den allgemeinen ärztlichen Leistungen die Aufwendungen für die Schwangerschaftsüberwachung, für die Hebamme oder den Entbindungspfleger, für eine Haus- und Wochenpflegekraft bei Hausentbindung oder ambulanter Entbindung in einer Krankenanstalt bis zu zwei Wochen nach der Geburt, wenn die Wöchnerin nicht bereits wegen Krankheit von einer Berufs- oder Ersatzpflegekraft gepflegt wird sowie die Krankenhausleitungen für das Kind beihilfefähig.

Heilpraktiker

Aufwendungen für Leistungen eines Heilpraktikers sind nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker entsprechend dem Bund beihilfefähig.

Pflege

- Ambulant
Die Regelungen zur Pflege entsprechen im Wesentlichen den Regelungen des Bundes. Abweichend sind die Sätze bei häuslicher Pflege durch geeignete Pflegekräfte oder einer teilstationären Pflege in einer Tages- oder Nachtpflegeeinrichtung geregelt:

"Tabelle S. 242"

- Stationär

Bei stationärer Pflege in einer zugelassenen Pflegeeinrichtung sind die nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit entstehenden pflegebedingten Aufwendungen beihilfefähig. Beihilfefähig sind je Kalendermonat die pflegebedingten Aufwendungen, die Aufwendungen der sozialen Betreuung sowie der medizinischen Behandlungspflege bis den allgemeinen Pauschalbeträgen.

Zu den Aufwendungen für Pflegeleistungen, die über die grundsätzlich beihilfefähigen Aufwendungen hinausgehen, sowie den Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung einschließlich Investitionskosten wird keine Beihilfe gewährt, es sei denn, dass sie folgenden monatlichen Eigenanteil des Einkommens übersteigen:

bei Beihilfeberechtigten mit Einkommen bis zur Höhe des Endgrundgehalts der Besoldungsgruppe A 9 nach Anlage 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes,
- mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 30 Prozent des Einkommens,
- mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 25 Prozent des Einkommens,

bei Beihilfeberechtigten mit höherem Einkommen
- mit einem berücksichtigungsfähigen Angehörigen 40 Prozent des Einkommens,
- mit mehreren berücksichtigungsfähigen Angehörigen 35 Prozent des Einkommens und bei Beihilfeberechtigten ohne berücksichtigungsfähige Angehörige oder bei gleichzeitiger vollstationärer Pflege des Beihilfeberechtigten und aller berücksichtigungsfähigen Angehörigen 70 Prozent des Einkommens.

Die den Eigenanteil übersteigenden Aufwendungen für Pflegeleistungen, Unterkunft und Verpflegung einschließlich der Investitionskosten werden als Beihilfe gezahlt.

Rehabilitation bzw. Anschlussheilbehandlung & Suchtbehandlung

Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen

Folgende Aufwendungen für die stationäre Behandlung sind beihilfefähig:
- Einrichtungen für Anschlussheilbehandlungen,
- Einrichtungen für Suchtbehandlungen und
- in sonstigen Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation

Anschlussheilbehandlungen sind dem Bereich der Rehabilitationsmaßnahmen zugeordnet. Die Aufwendungen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung sind nur bis zum niedrigsten Tagessatz der Einrichtung zuzüglich Kurtaxe beihilfefähig.

Bei stationären Behandlungen in Rehabilitationseinrichtungen sind die Aufwendungen für eine behördlich festgestellte notwendige Begleitperson beihilfefähig. In diesen Fällen ist auch der nachgewiesene Verdienstausfall der Begleitperson beihilfefähig.

Kuren

Kuren ersetzen den bisherigen Begriff der Heilkuren und sind künftig auch für Versorgungsempfänger und berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfefähig.

Folgende Kuren sind beihilfefähig:
- Kuren in Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation,
- Müttergenesungskuren und Mutter- oder Vater-Kind-Kuren,
- ambulante Kuren

Für Unterkunft und Verpflegung bei Kuren sind bis zu 26 Euro pro Tag und Person beihilfefähig.

Die jeweiligen Voraussetzungen bzw. Genehmigungsverfahren sind zu beachten!

Todesfälle

Verstirbt ein Beihilfeberechtigter, geht der Anspruch auf Beihilfe für Aufwendungen, die bis zu seinem Tod entstanden sind, auf den Erben über. Die Beihilfe kann mit befreiender Wirkung an einen von mehreren Erben, an den hinterbliebenen Ehegatten oder hinterbliebenen eingetragenen Lebenspartner oder an ein Kind des verstorbenen Beihilfeberechtigten gezahlt werden.

Wird ein Beihilfeantrag von diesen Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tod des Beihilfeberechtigten gestellt, kann die Beihilfe mit befreiender Wirkung auch an andere natürliche oder juristische Personen gezahlt werden, soweit sie durch die Aufwendungen belastet sind und die Festsetzungsstelle die erforderlichen Feststellungen treffen kann.

Wahlleistungen

Wahlleistungen im Krankenhaus sind grundsätzlich beihilfefähig (vgl. Eigenbeteiligungen bei Wahlleistungen).

Zahnärztliche Leistungen

Aufwendungen für Auslagen, Material- und Laborkosten, die bei einer zahnärztlichen Behandlung entstanden sind, sind zu 40 Prozent beihilfefähig.

Zahnärztliche Implantatversorgung

Für eine erforderliche Implantatversorgung sind maximal die Aufwendungen für zwei Implantate je Kieferhälfte beihilfefähig. Die Aufwendungen für eine darüber hinausgehende Versorgung sind nur bei besonders schweren Erkrankungen im Rahmen von Ausnahmeindikationen beihilfefähig.

Zum Schluss …

Privatkliniken

Bei der stationären Behandlung in Privatkliniken, sind die Aufwendungen beihilfefähig, wenn die Abrechnung mit Fallpauschalen nach dem Krankenhausentgeltgesetz erfolgt.

Kann die Abrechnung durch die Privatklinik nicht in Form von Fallpauschalen erfolgen, sind die Aufwendungen beihilfefähig, soweit sie täglich die nach § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ThürBhV bestimmten Obergrenzen nicht übersteigen.

"Tabelle S. 244"

Beihilfefähig sind außerdem folgende gesondert berechnete Wahlleistungen:
a) wahlärztliche Leistungen
b) Wahlleistung Unterkunft in einem Zweitbettzimmer bis zu 50,92 Euro pro abrechnungsfähigen Tag im Jahr 2016 (bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des Basisfallwertes nach § 10 Abs. 9 KHEntgG)

Bei den gesondert berechneten Wahlleistungen ist die Eigenbeteiligung zu beachten.


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Links zur Beihilfe:

Inhalt

 Web-Adresse 

Betreiber  

Informationen zur Beihilfe
des Bundes und der Länder

www.beihilfe-online.de INFO-SERVICE
Öffentlicher Dienst/Beamte

Vorschriften zu den Beihilferegelungen
des Bundes und der Länder   

www.beihilfevorschriften.de INFO-SERVICE
Öffentlicher Dienst/Beamte
Überblick zum Beihilferecht  www.beihilferecht.de  Gudrun Vieten, Marketing Öffentlicher Dienst


 

Thüringer Beihilfeverordnung -ThürBhV -

Stand: 01.07.2012

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich, Zweckbestimmung und Rechtsnatur
§ 2 Beihilfeberechtigte Personen
§ 3 Berücksichtigungsfähige Angehörige
§ 4 Beihilfe nach dem Tod des Beihilfeberechtigten
§ 5 Zusammentreffen mehrerer Beihilfeberechtigungen
§ 6 Zusammentreffen des Beihilfeanspruchs mit anderen Ansprüchen

Zweiter Abschnitt
Grundsatz der Beihilfefähigkeit
§ 7 Beihilfefähigkeit der Aufwendungen

Dritter Abschnitt
Aufwendungen in Krankheitsfällen
§ 8 Ärztliche, zahnärztliche, psychotherapeutische Leistungen und Heilpraktikerleistungen
§ 9 Allgemeine Abrechnungsgrundlagen für psychotherapeutische Behandlungen
§ 10 Psychosomatische Grundversorgung
§ 11 Tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapie
§ 12 Verhaltenstherapie
§ 13 Nicht beihilfefähige psychotherapeutische Behandlungsverfahren
§ 14 Auslagen, Material- und Laborkosten bei zahnärztlichen Leistungen
§ 15 Kieferorthopädische Leistungen
§ 16 Funktionsanalytische und funktionstherapeutische Leistungen
§ 17 Implantologische Leistungen
§ 18 Arznei- und Verbandmittel
§ 19 Heilmittel
§ 20 Komplextherapien
§ 21 Hilfsmittel, Geräte zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücke einschließlich Zubehör
§ 22 Häusliche Krankenpflege
§ 23 Soziotherapie
§ 24 Familien- und Haushaltshilfe
§ 25 Fahrtkosten
§ 26 Auswärtige ambulante Behandlungen
§ 27 Krankenhausleistungen

Vierter Abschnitt
Medizinische Rehabilitationsmaßnahmen
§ 28 Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen
§ 29 Kuren

Fünfter Abschnitt
Leistungen in Pflegefällen
§ 30 Aufwendungen bei dauernder Pflegebedürftigkeit
§ 31 Häusliche und teilstationäre Pflege
§ 32 Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
§ 33 Kurzzeitpflege
§ 34 Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
§ 35 Vollstationäre Pflege
§ 36 Vollstationäre Einrichtungen der Behindertenhilfe
§ 37 Zusätzliche Betreuungsleistungen
§ 38 Palliativversorgung und Hospizleistungen
§ 39 Festsetzungsverfahren bei pflegebedingten Aufwendungen

Sechster Abschnitt
Geburt und sonstige Fälle
§ 40 Früherkennungsuntersuchungen und Vorsorgemaßnahmen
§ 41 Geburt
§ 42 Künstliche Befruchtung
§ 43 Empfängnisverhütung, Sterilisation, Schwangerschaftsabbruch
§ 44 Sonstige Leistungen
§ 45 Außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstandene Aufwendungen

Siebenter Abschnitt
Leistungsumfang und Verfahren
§ 46 Bemessung der Beihilfen
§ 47 Begrenzung der Beihilfen
§ 48 Eigenbehalte
§ 49 Belastungsgrenzen
§ 50 Verfahren

Achter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 51 Verwaltungsvorschriften, Ausnahmen
§ 52 Übergangsbestimmungen
§ 53 Gleichstellungsbestimmung
§ 54 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 (zu § 7 Abs. 11)
Beihilfefähigkeit wissenschaftlich nicht allgemein anerkannter Methoden

Anlage 2 (zu den §§ 9 und 12)
Psychotherapeutische Behandlungen

Anlage 3 (zu § 19 Abs. 1)
Beihilfefähigkeit der Aufwendungen von ärztlich verordneten Heilmitteln

Anlage 4 (zu § 21)
Beihilfefähigkeit von ärztlich verordneten Hilfsmitteln, Geräten zur Selbstbehandlung und Selbstkontrolle sowie Körperersatzstücken einschließlich Zubehör

Anlage 5 (zu § 45 Abs. 4)
Sonderregelungen für Beamte und deren berücksichtigungsfähige Angehörige mit Dienststätte im Ausland


Unser Link-TiPP: 

I www.beihilfe-online.de I www.besoldung-thueringen.de I www.beamten-informationen.de I


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